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Benützungsgesuch von öffentlichem Grund

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung (z.B. Strassenaufbruch, Mulden-/Gerüst-Platzierung, Baustelleninstallation) von öffentlichem Grund (Strasse, Plätze) ist nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig (§ 103 BauG).

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