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Fussball-Weltmeisterschaft 2026 und der generelle Umgang bei der Durchführung von Public Viewings

6. Juli 2026

Fussball verbindet und sorgt für unvergessliche gemeinsame Momente. Damit Public Viewings für alle zu einem gelungenen Erlebnis werden, bitten wir um Fairplay. Das heisst: gegenseitige Rücksichtnahme, Respekt gegenüber der Nachbarschaft sowie die Einhaltung der geltenden Bestimmungen.

Die Stadt Aarburg empfiehlt allen Veranstalterinnen und Veranstaltern, frühzeitig mit dem Bereich Zentrale Dienste Kontakt aufzunehmen. So können die erforderlichen Bewilligungen und Rahmenbedingungen rechtzeitig geklärt und ein reibungsloser, störungs- und bussenfreier Ablauf sichergestellt werden. Die Durchführung von Public Viewings ist grundsätzlich zulässig. Veranstalterinnen und Veranstalter haben dabei jedoch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Polizeireglement der Vertragsgemeinden der Regionalpolizei Zofingen vom 1. Juli 2014 (Polizeireglement), zu beachten.

Bewilligungspflicht
Für Public Viewings auf öffentlichem Grund ist eine Bewilligung durch die Stadt Aarburg erforderlich. Das schriftliche Gesuch ist rechtzeitig im Bereich Zentrale Dienste (Abteilung Standort- und Wirtschaftsförderung, wirtschaft@aarburg.ch) einzureichen.

Die Bewilligung kann mit Auflagen insbesondere zu folgenden Punkten verbunden werden:
– Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung
– Lärmschutz und Einhaltung der Ruhezeiten
– Verkehr und Nutzung öffentlicher Flächen

Veranstaltungen auf Privatgrund
Auf Privatgrund ist grundsätzlich keine Bewilligung erforderlich, sofern:
– keine öffentlichen Interessen tangiert sind und
– die Vorschriften des Polizeireglements, insbesondere betreffend Nachtruhe (ab 23.00 Uhr) sowie die Mittagsruhe (12.00 Uhr bis 13.00 Uhr), eingehalten werden.

Bei grösseren Veranstaltungen oder möglichen Immissionen kann jedoch ebenfalls eine Bewilligungspflicht bestehen.

Einhaltung des Polizeireglements
Auch bei bewilligungsfreien oder bewilligten Veranstaltungen sind sämtliche Bestimmungen des Polizeireglements verbindlich einzuhalten. Dies betrifft insbesondere:
– Lärmemissionen
– Öffentliche Ordnung und Sicherheit
– Sauberkeit und Abfallentsorgung

Urheberrechte und SUISA-Gebühren
Public Viewings gelten urheberrechtlich als öffentliche Wiedergabe (Wahrnehmbarmachung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Sportorganisationen solche Veranstaltungen nicht generell untersagen.

Unabhängig davon sind in der Regel Gebühren an die SUISA Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.zu entrichten:
- Auch für kleinere Bildschirme (Diagonale unter 3 m) ist eine Lizenz erforderlich
- Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Grösse der Übertragungsfläche sowie nach der Art der Veranstaltung (mit oder ohne Eintritt / kommerzielle Nutzung)


STADT AARBURG
Zentrale Dienste

Bild Fussball

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20260706 - Public Viewing Gastgewerbe - Medienmitteilung (PDF, 166 kB) Download 0 20260706 - Public Viewing Gastgewerbe - Medienmitteilung