
Fundbüro im Rathaus Seit 1.1.2009 ist des Fundbüro der Gemeinde Aarburg bei der Abteilung Zentrale Dienste (Rathaus, 1. Stock) angegliedert.
Seither konnten mehrere Portemonnaies und zahlreiche Schlüssel-Bünde den glücklichen Eigentümern zurückgegeben werden.
Ansprechpersonen Urs Wicki Aline Steinegger Tel 062 787 14 20
zentraledienste@aarburg.ch
Fundgegenstände aktuell
Beim Fundbüro Aarburg sind folgende Fundgegenstände eingelagert:
Formelle Hinweise
Aufbewahrung 1 Jahr Fundgegenstände werden über den Zeitraum von 1 Jahr beim Fundbüro aufbewahrt. Sofern der Eigentümer nicht bekannt ist bzw. sofern sich kein Verlierer finden lässt, werden die Fundgegenstände dem Finder nach Ablauf dieses Jahres gegen Empfangsbescheinigung und unter dem Hinweis auf ZGB Art. 934 (Rückgabepflicht an den Eigentümer, siehe rechtliche Hinweise hienach) ausgehändigt. Der Finder hat hierzu einen amtlichen Ausweis und das ihm abgegebene Exemplar des Fund-Rapportes vorzulegen.
Verwertung bzw. Vernichtung Verweigert der Finder die Annahme bzw. verzichtet er explizit auf die Aushändigung des Fundgegenstandes, so wird dieser nach Ablauf eines Jahres seit dem Eingang des Fundes durch das Fundbüro verwertet. Dies kann durch öffentliche Versteigerung von Fundgegenständen mit Wert oder durch Vernichtung von Fundgegenständen mit niedrigem oder ohne Wert erfolgen.
Rechtliche Hinweise
ZGB Art. 720 Wer eine verlorene Sache findet, welche den Wert von CHF 10.00 übersteigt, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich der Fundunterschlagung strafbar.
ZGB Art. 722 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
ZGB Art. 934 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern.
|