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Nachlassinventar

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person ist das Inventuramt, ausser in Fällen offenkundiger Vermögenslosigkeit, gestützt auf das Steuergesetz verpflichtet, über den Nachlass des/der Verstorbenen ein Inventar aufzunehmen. Das Steuerinventar basiert auf den Angaben in der Steuererklärung «unterjährige Steuerpflicht». Es dient einerseits zur Feststellung ob Erbschaftssteuern anfallen. Andererseits dient es für die spätere Teilung des Nachlasses. Die Teilung ist Sache der Erben.

 

Die Erbberechtigten können innert 30 Tagen nach dem Tod beim Bezirksgericht Zofingen die Aufnahme eines Sicherungsinventars oder eines öffentlichen Inventars verlangen. Diese Erbschaftsinventare dienen zugleich als Steuerinventar.

 

Alle Inventararten sind kostenpflichtig.

 

Die Erbberechtigten und die VerwalterInnen beziehungsweise Verwalter von Nachlassvermögen dürfen vor der Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung der Inventurbehörde keine Verfügungen über den Nachlass treffen, die nicht für dessen Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäfts der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind.

 

Die Erbberechtigten haben das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt 3 Monate und beginnt für die gesetzlichen Erbinnen und Erben in der Regel mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod bekannt geworden ist, und für die eingesetzten Erbinnen und Erben mit dem Zeitpunkt der Zustellung der letztwilligen Verfügung (Art. 567 ZGB).

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